Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen Die   gesetzlichen   Regelungen   zu   Betriebsveranstaltungen,   insbesondere   die   Ersetzung   der   ehemaligen   lohnsteuerlichen   Freigrenze   durch einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Ob   eine   Betriebsveranstaltung   vorliegt   und   wie   die   Kosten,   die   auf   den   einzelnen   Arbeitnehmer   entfallen,   zu   berechnen   sind,   bestimmt   sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Von   einer   überwiegend   durch   das   unternehmerische   Interesse   des   Arbeitgebers   veranlassten   üblichen   Zuwendung   ist   umsatzsteuerrechtlich im    Regelfall    auszugehen,    wenn    der    Betrag    je    Arbeitnehmer    und    Betriebsveranstaltung    110    €    einschließlich    Umsatzsteuer    nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich. Übersteigt   dagegen   der   Betrag,   der   auf   den   einzelnen   Arbeitnehmer   entfällt,   pro   Veranstaltung   die   Grenze   von   110   €   einschließlich Umsatzsteuer,    ist    von    einer    überwiegend    durch    den    privaten    Bedarf    des    Arbeitnehmers    veranlassten    unentgeltlichen    Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich. Anmerkung:    Das    Bundesfinanzministerium    stellt    in    einem    Schreiben    vom    19.4.2016    fest,    dass    Zuwendungen    im    Rahmen    von Betriebsveranstaltungen   im   Ergebnis   nicht   zum   Teil   unternehmerisch   und   zum   Teil   nicht   unternehmerisch   wie   bei   einer   gemischten Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.
Home über uns Anfahrt Kontakt Impressum aktuell AGB Infos / Jobs 13. Mai 2017 Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht - Ausgabe IV 2016
Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen Die   gesetzlichen   Regelungen   zu   Betriebsveranstaltungen,   insbesondere   einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Ob   eine   Betriebsveranstaltung   vorliegt   und   wie   die   Kosten,   die   auf   nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Von   einer   überwiegend   durch   das   unternehmerische   Interesse   des   im    Regelfall    auszugehen,    wenn    der    Betrag    je    Arbeitnehmer    überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich. Übersteigt   dagegen   der   Betrag,   der   auf   den   einzelnen   Arbeitnehmer   Umsatzsteuer,    ist    von    einer    überwiegend    durch    den    privaten    auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich. Anmerkung:    Das    Bundesfinanzministerium    stellt    in    einem    Schreiben    Betriebsveranstaltungen   im   Ergebnis   nicht   zum   Teil   unternehmerisch   Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.
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