Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Die
gesetzlichen
Regelungen
zu
Betriebsveranstaltungen,
insbesondere
die
Ersetzung
der
ehemaligen
lohnsteuerlichen
Freigrenze
durch
einen Freibetrag, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Ob
eine
Betriebsveranstaltung
vorliegt
und
wie
die
Kosten,
die
auf
den
einzelnen
Arbeitnehmer
entfallen,
zu
berechnen
sind,
bestimmt
sich
nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Von
einer
überwiegend
durch
das
unternehmerische
Interesse
des
Arbeitgebers
veranlassten
üblichen
Zuwendung
ist
umsatzsteuerrechtlich
im
Regelfall
auszugehen,
wenn
der
Betrag
je
Arbeitnehmer
und
Betriebsveranstaltung
110
€
einschließlich
Umsatzsteuer
nicht
überschreitet. Der Vorsteuerabzug ist in vollem Umfang möglich.
Übersteigt
dagegen
der
Betrag,
der
auf
den
einzelnen
Arbeitnehmer
entfällt,
pro
Veranstaltung
die
Grenze
von
110
€
einschließlich
Umsatzsteuer,
ist
von
einer
überwiegend
durch
den
privaten
Bedarf
des
Arbeitnehmers
veranlassten
unentgeltlichen
Zuwendung
auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.
Anmerkung:
Das
Bundesfinanzministerium
stellt
in
einem
Schreiben
vom
19.4.2016
fest,
dass
Zuwendungen
im
Rahmen
von
Betriebsveranstaltungen
im
Ergebnis
nicht
zum
Teil
unternehmerisch
und
zum
Teil
nicht
unternehmerisch
wie
bei
einer
gemischten
Verwendung veranlasst sein können. Diese Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich nicht überprüft.